Köln (ots) – Um Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung abrufen und nutzen zu können, muss zunächst das Vorliegen eines Pflegegrades festgestellt werden. Zu diesem Zweck werden Pflegebegutachtungen durchgeführt. Pflegeberatung kann bei der Vorbereitung auf eine Begutachtung unterstützen und begleitet pflegebedürftige Menschen auch im Anschluss bei der Organisation ihrer Pflegesituation.
Der erste offizielle Schritt, um die Pflegebedürftigkeit zum Erhalt von Pflegeleistungen prüfen zu lassen, ist die Antragstellung. Wenn eine Bevollmächtigung erteilt wird, können auch Angehörige den Antrag stellen. Schon bei diesen ersten Schritten kann ein*e Pflegeberater*in unterstützen und Hinweise geben sowie einzelne Punkte der Antragstellung detaillierter erläutern.
Die Begutachtung
Nach der Antragstellung folgt in der Regel der Besuch einer*eines Gutachters*in vom Medizinischen Dienst oder von MEDICPROOF, um sich ein realistisches Gesamtbild der Lebenswelt der Antragstellerin/des Antragstellers zu verschaffen. In einem Gespräch ergründet die*der Gutachter*in pflegerelevante und gesundheitliche Aspekte, damit er oder sie einschätzen kann, wie stark die Pflegebedürftigen in ihrer Selbständigkeit und in ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind. „Idealerweise sind bei diesem Termin auch Angehörige oder Betreuer*innen anwesend, denn im Gutachten wird auch ihre Einschätzung berücksichtigt und den Begutachteten ist die Unterstützung in der Begutachtungssituation meist willkommen,“ empfiehlt Pflegeberater Carsten Ugowski. Zur Ermittlung des Pflegegrads werden sowohl körperliche als auch kognitive und psychische Faktoren berücksichtigt.
Einstufung und Bewilligung von Pflegeleistungen
Nachdem die*der Gutachter*in einen guten Überblick über die Situation gewonnen hat, kann sie*er realistisch einschätzen, welcher Pflegegrad bei der begutachteten Person vorliegt und auch Empfehlungen zu Hilfsmitteln und weiteren pflegerischen Maßnahmen geben. Carsten Ugowski erklärt: „Wenn die*der Gutachter*in mit dem Gutachten bestimmte Hilfsmittel oder Maßnahmen empfiehlt und die*der Antragsteller*in diesem zustimmen, gilt dies bereits als Antrag bei der Pflegeversicherung. Es ist dann also nicht nötig einen weiteren Antrag zu stellen.“ Pflegeberater*innen wie Herr Ugowski können in der Vor- und Nachbereitung aller aufgeführten Schritte begleiten.
Pflegeberater*innen stehen unterstützend zur Seite
Bleiben Fragen offen, wird die*der Pflegeberater*in diese gerne beantworten. Die*der Berater*in erläutert ausführlich das vorliegende Gutachten und kann auch erklären, wie gegebenenfalls ein Widerspruch eingelegt werden kann, falls der*die Antragsteller*in mit dem Gutachten nicht einverstanden sein sollte. Im Rahmen der Pflegeberatung können außerdem weiterführende Informationen zu Pflegeleistungen vermittelt werden, die mit dem anerkannten Pflegegrad zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit der*dem Pflegeberater*in können auf diese Weise individuell die am besten geeigneten Leistungen identifiziert werden, um die Versorgung optimal zu gestalten. Die Pflegeberater*innen von compass können sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 – 101 88 00 erreichen.
Weiterführende Informationen:
– Ablauf einer Begutachtung (https://www.pflegeberatung.de/pflegeanspruch/begutachtung/so-laeuft-eine-begutachtung-ab)
– Das Begutachtungsinstrument (https://www.pflegeberatung.de/pflegeanspruch/begutachtung/das-begutachtungsinstrument)
Bild:
Bildunterschrift: Pflegeberater*innen stehen für Erläuterungen sowie bei Rückfragen zum Thema Pflegebegutachtung unterstützend zur Seite.
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Hintergrund:
Die compass private pflegeberatung berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung ist privat Versicherten vorbehalten. compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 500 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig.
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Quelle: ots