Faktencheck: Pflegegeld versteuern

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Köln (ots) –

Viele Pflegebedürftige fragen sich, ob sie das Pflegegeld, das sie erhalten, versteuern müssen. Dafür gibt es recht einfache Regeln. Diese gelten auch für Pflegende. Sie können darüber hinaus Kosten, die ihnen entstehen, steuerlich geltend machen.

Wenn Sie das Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung erhalten, ist es steuerfrei. So bleibt es auch, wenn Sie das Pflegegeld an einen Sie versorgenden Angehörigen weiterleiten, der Ihnen nahesteht und damit eine sogenannte „sittliche Pflicht“ zur Pflege erfüllt (§ 3 Nr. 36 EStG). Auch dann muss das Pflegegeld nicht versteuert werden.

Stehen Sie in keinem Angehörigenverhältnis zur pflegenden Person oder erfüllt diese keine sittliche Pflicht Ihnen gegenüber, entfällt das Steuerprivileg. Das weitergeleitete Pflegegeld wird als Einkommen des*der Pflegenden berücksichtigt. Dem Finanzamt gegenüber sind grundsätzlich alle Einnahmen anzugeben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Besteuerung erfolgt, nimmt das Finanzamt vor.

Hintergrund „Sittliche Pflicht“

Als Angehörige gelten Ehegatt*innen oder Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte, Geschwister der Ehegatt*innen sowie Ehegatt*innen und Kinder von Geschwistern, aber auch Pflegeeltern und Pflegekinder.

Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. Diese kann infolge innerer Bindungen zum Beispiel als Stiefkind, Partner*in in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Im Übrigen kommt es vor allem auf langjährige Beziehungen oder soziale Bindungen an. Eine solche sittliche Pflicht kann zudem angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen einzigen Pflegebedürftigen tätig wird.

Der sogenannte „Pflegepauschbetrag“ und außergewöhnliche Belastungen

Wer als Privatperson die Pflege eines Menschen übernimmt und dafür auch Geld ausgibt, der kann das für die Pflege eingesetzte Geld möglicherweise steuerlich geltend machen. Pflegekosten können gemäß § 33 EStG grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass nur finanzielle Belastungen oberhalb einer zumutbaren, individuellen Grenze absetzbar sind.

Ähnlich verhält es sich mit dem sogenannten „Pflegepauschbetrag“ aus § 33b Abs. 6 EStG. Wer sich persönlich um die Pflege eines Angehörigen oder einer ihm*ihr nahestehenden Person kümmert, die pflegebedürftige Person in seiner oder der Wohnung des*der Pflegebedürftigen betreut und dies ohne jegliche Form der Vergütung tut, der kann ab dem Pflegegrad 2 in seiner*ihrer Steuererklärung den Pflegepauschbetrag, als außergewöhnliche Belastung in der entsprechenden Anlage der Steuererklärung, beantragen.

Für alle Fragen zu steuerrechtlichen Belangen sollten sich Pflegebedürftige und deren Angehörige an eine entsprechende Verbraucherzentrale oder eine Steuerberatung wenden.

Bei weiteren Fragen zu Pflegeleistungen oder auch bei Fragen rund um die individuelle Pflegesituation sollte man sich an eine unabhängige Pflegeberatung wenden. Diese unterstützt dabei, die passende Versorgung für die jeweilige Situation zu finden. Die Pflegeberater*innen von compass sind bundesweit tätig und kennen das regionale Versorgungsangebot. Alle Ratsuchenden können sich montags bis freitags von 8-19 Uhr sowie samstags von 10-16 Uhr an die compass pflegeberatung wenden. Die kostenfreie Rufnummer lautet 0800 – 101 88 00.

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.

compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 700 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

Pressekontakt:
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Quelle: ots